In meinem Vertrag steht eine Verschwiegenheitsklausel. Darf ich ihn Euch trotzdem schicken?

Es gibt dazu ein Gerichtsurteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2009. Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Klausel, wonach Arbeitnehmer*innen verpflichtet sind, über ihre Arbeitsvergütungen auch gegenüber Arbeitskolleg*innen Verschwiegenheit zu bewahren, unwirksam ist.

Diese Klausel hindere den/die Arbeitnehmer*in nämlich daran, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem/der Arbeitgeber*in erfolgreich geltend zu machen. Zudem verstoße die Klausel gegen den Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz, denn letztendlich dürfte der/die Arbeitnehmer*in dann nämlich wegen der Klausel auch ihrer/seiner Gewerkschaft keine Mitteilungen über ihre/seine Lohnhöhe machen. Hier kannst Du das ganze Urteil lesen.

Quelle: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Verschwiegenheitsklausel_LAG_Mecklenburg-Vorpommern_2Sa183-09.html

Marc Grandmontagne, der Geschäftsführer des Deutschen Bühnenvereins hat auf Anfrage dazu 2018 folgendes geschrieben:

“Sie hatten mich gebeten, zu prüfen, ob der Bühnenverein in die Mitgliedschaft kommunizieren könnte, dass eine Regelung im individuellen Arbeitsvertrag, die zum Stillschweigen über die Gage verpflichtet, unwirksam ist.

Nach erneuter rechtlicher Prüfung ist das Ergebnis, dass eine solche Regelung nach unserer Ansicht grundsätzlich unzulässig ist. Auch der Mustervertrag des Deutschen Bühnenvereins enthält eine solche Klausel (des Stillschweigens!) nicht. All das schließt jedoch nicht aus, dass es im Einzelfall doch eine zulässige Möglichkeit einer solchen Vereinbarung geben kann.

Wir werden das Thema im Verband in den Gremien noch einmal aufrufen, zudem werden unsere Juristen in ihrer Beratung und in den Fortbildungsangeboten auf die grundsätzliche Unzulässigkeit hinweisen.”

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Janine Thoenelt
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